Die von der Polizeigewerkschaft beantragte gesetzliche Verankerung liegt nun vor und soll noch im Herbst im Parlament beschlossen werden
§ 22 Abs. 2 Waffengesetz:
„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, das zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt
(§ 5 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) ist.“Quelle: Polizeigewerkschaft